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Art. 57 Patientenverpflegung
Die Verpflegung von Patientinnen und Patienten bei der Truppe, im medizinischen Zentrum einer militärmedizinischen Region, in Krankenabteilungen und in Militärspitälern erfolgt nach Anordnung der zuständigen Truppenärztinnen und -ärzte im Rahmen des Verpflegungskredits. Mehrkosten infolge ärztlicher Verordnung sind zu begründen. |