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Art. 64
1 Sofern sich in den Übungsgebieten Unterkünfte befinden, die dem Bund gehören oder für deren Benützung eine vertragliche Regelung besteht, haben die Kommandantinnen und Kommandanten diese zu beanspruchen und zu benützen. Die Zuweisungen des Kommandos Operationen sind für die Truppe verbindlich. 2 Stellungspflichtige haben während der Teilnahme an der Rekrutierung Anspruch auf die nötige Unterkunft. |