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Art. 70 Pauschalentschädigung
1 Für die Benützung ständig eingerichteter Kantonnemente kann die LBA mit Gemeinden und Privaten Pauschalentschädigungen vereinbaren. Für nicht vom Bund subventionierte, ständig eingerichtete Kantonnemente kann sie eine Erhöhung der Pauschalentschädigung um bis zu 40 Prozent pro Person und Tag bewilligen. 2 Sie gibt ein Verzeichnis der Gemeinden und Privaten heraus, mit welchen Pauschalentschädigungen vereinbart worden sind. |