Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)

vom 21. Februar 2018 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 73 Strohberechtigung bei Biwaks

Für das Bi­wak wird der Trup­pe die glei­che Stroh­men­ge ab­ge­ge­ben wie für das Kan­ton­ne­ment.