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Art. 75 Ansätze
1 Die Logisentschädigung entspricht dem ortsüblichen Zimmerpreis; sie beträgt jedoch höchstens 70 Franken pro Person und Nacht. In besonderen Fällen kann die LBA die Logisentschädigung bis auf höchstens 200 Franken pro Person und Nacht erhöhen. 2 Wird das Zimmer nicht mehr als vier Nächte benützt, so erhöht sich die Logisentschädigung um 25 Prozent. 3 Mit der Logisentschädigung werden sämtliche Kosten der Zimmerbenützung abgegolten. |