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Art. 79 Private Zimmer
1 Sind Angehörige der Armee ermächtigt, während der Dienstleistung im eigenen Zimmer zu nächtigen, so wird weder eine Zimmerentschädigung noch eine Logisentschädigung ausgerichtet. 2 Das militärische Personal hat, sofern es nicht besoldeten Militärdienst leistet, für seine Unterkunft selbst aufzukommen und seine Zimmer der Quartiergeberin oder dem Quartiergeber direkt zu bezahlen. |