|
Art. 82 Beförderung mit Bahn, Bus und Schiff
1 Für die von der Truppe und von Militärbehörden angeordneten Reisen und Transporte gilt der Marschbefehl als Fahrausweis. 2 In Mobilmachungsfällen dient die Uniform zusammen mit dem Dienstbüchlein als Beförderungsberechtigung. |