Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)

vom 21. Februar 2018 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 82 Beförderung mit Bahn, Bus und Schiff

1 Für die von der Trup­pe und von Mi­li­tär­be­hör­den an­ge­ord­ne­ten Rei­sen und Trans­por­te gilt der Marsch­be­fehl als Fahr­aus­weis.

2 In Mo­bil­ma­chungs­fäl­len dient die Uni­form zu­sam­men mit dem Dienst­büch­lein als Be­för­de­rungs­be­rech­ti­gung.

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