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Art. 85 Anrecht 4
Bei Reisen zulasten des Bundes haben Offiziere, Offiziersanwärterinnen und -anwärter, höhere Unteroffiziere sowie höhere Unteroffiziersanwärterinnen und -anwärter Anrecht auf die Benützung der 1. Klasse, alle übrigen Angehörigen der Armee sowie Stellungspflichtige auf die Benützung der 2. Klasse. 4 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). |