|
Art. 89 Reisevergütung an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: übrige Ausbildungsdienste
1 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die andere Ausbildungsdienste leisten, müssen die Reisekosten für die Hin- und Rückreise zwischen dem ausländischen Wohnort und der Grenzübergangsstation oder dem Flughafen selber bezahlen. 2 Sofern eine Kommandantin oder ein Kommandant aus Kadermangel die Einberufung von Angehörigen der Armee mit Auslandurlaub zu diesen Ausbildungsdiensten als unbedingt erforderlich erachtet und die Angehörigen der Armee bereit sind, den Dienst freiwillig zu leisten, kann die LBA auf begründetes vordienstliches Gesuch die Rückerstattung der Billettkosten für die Hin- und Rückreise zwischen dem ausländischen Wohnort und der Grenzübergangsstation oder dem Flughafen bewilligen. |