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Art. 90 Reisevergütung an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: Aktivdienst
Den zum Aktivdienst aufgebotenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern sind die Reisekosten für die Hin- und Rückreise zwischen dem ausländischen Wohnort und der Grenzübergangsstation oder dem Flughafen zu vergüten. Die Kosten gehen zulasten der Dienstkasse. |