Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)

vom 21. Februar 2018 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 90 Reisevergütung an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: Aktivdienst

Den zum Ak­tiv­dienst auf­ge­bo­te­nen Aus­land­schwei­ze­rin­nen und Aus­land­schwei­zern sind die Rei­se­kos­ten für die Hin- und Rück­rei­se zwi­schen dem aus­län­di­schen Wohn­ort und der Grenz­über­gangs­sta­ti­on oder dem Flug­ha­fen zu ver­gü­ten. Die Kos­ten ge­hen zu­las­ten der Dienst­kas­se.

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