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Art. 92 Epidemien
1 Bei Epidemien oder in anderen besonderen Fällen kann die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten die vorübergehende Anstellung von gelerntem Zivilkrankenpflegepersonal bewilligen. 2 Das mit Bewilligung der Oberfeldärztin oder des Oberfeldarztes angestellte zivile Krankenpflegepersonal wird nach Anordnungen des Kommandos Operationen entschädigt. |