|
Art. 96 Sanitätsmaterial
Für private Apparate und Instrumente, die eine Truppenärztin, ein Truppenarzt, eine Truppenzahnärztin oder ein Truppenzahnarzt im Rahmen einer militärischen Dienstleistung einsetzt, darf nur mit Bewilligung der LBA eine Entschädigung ausgerichtet werden. |