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Art. 97 Einsatz von Sanitätsformationen in Zivilspitälern
1 Werden Angehörige der Sanitätstruppen zu Dienstleistungen in Zivilspitälern eingesetzt, so ist für die Leistungen des Spitals eine Entschädigung pro Person und Einsatztag an die Spitalverwaltung auszurichten. 2 Für die Leistungen beim Einsatz von Angehörigen der Sanitätstruppen in Zivilspitälern wird folgende Pauschalentschädigung pro Person und Tag bezahlt:
3 In der Pauschalentschädigung enthalten sind die Kosten für Bereitstellung der Büros, Reinigung der verschiedenen Arbeitsräume, Abgabe, Reinigung und Instandstellung der Spitalwäsche und sonstige Nebenauslagen. |