Art. 118 Zuständigkeit
1 Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind zuständig: - a.
- das Generalsekretariat VBS betreffend:
- 1.
- Schadenersatzansprüche Dritter nach den Artikeln 134–136 MG, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist,
- 2.
- Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung von Militärfahrzeugen (Motorfahrzeuge und Fahrräder) und Militärschiffen durch Angehörige der Armee nach Artikel 139 Absatz 1 MG,
- 3.
- Entschädigung wegen Verlustes oder Beschädigung des Eigentums von Angehörigen der Armee nach Artikel 137 MG,
- 4.
- Rückgriffsansprüche auf Angehörige der Armee nach Artikel 138 MG, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist;
- b.
- das Kommando Ausbildung betreffend:
- 1.
- Streitigkeiten in Belangen des Schiesswesens ausser Dienst, der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe und der Entschädigung der Dachverbände,
- 2.
- Forderungen der Kantone oder privater Organisationen aus der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung sowie aus der Beitragsleistung des Bundes an private Organisationen und Rückforderungen des Bundes;
- c.
- das Kommando Operationen betreffend:
- 1.
- Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung von Luftfahrzeugen durch Angehörige der Armee,
- 2.
- Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund im Zusammenhang mit der Auswahl von Anwärterinnen und Anwärtern auf die Tätigkeit als Militärpilotin oder -pilot, Berufspilotin oder -pilot, Fluglehrerin oder ‑lehrer oder Fallschirmaufklärerin oder -aufklärer,
- 3.
- Prämien, Entschädigungen und Zulagen an Angehörige der Armee aus dem militärischen Flugdienst;
- d.
- die LBA betreffend:
- 1.
- Sold, Soldabzüge, Reisevergütungen und andere Entschädigungen der dienstleistenden Angehörigen der Armee,
- 2.
- Forderungen des Bundes oder gegen den Bund aus Verpflichtungen der Gemeinden und Privaten hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung der Truppe sowie sonstiger Leistungen für die Truppe,
- 3.
- Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidriger Rechnungsführung und pflichtwidriger Aufsicht über diese,
- 4.
- Kosten für die Bestattung verstorbener Angehöriger der Armee,
- 5.
- Schadenersatzansprüche wegen Verlustes oder Verschwendung von Munition oder Sprengstoffen und deren Verpackungsmaterial,
- 6.
- Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts der persönlichen Ausrüstung sowie der übrigen Ausrüstung der Armee, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist,
- 7.
- Rückgabe oder Kauf von Gegenständen der persönlichen Ausrüstung,
- 8
- Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Bauten und Einrichtungen sowie Materialverlusten auf kantonalen und eidgenössischen Waffen- und Schiessplätzen,
- 9.
- Ansprüche aus der Stellung von Fahrzeugen,
- 10.
- Ansprüche aus der Miete von Telematikmitteln,
- 11.
- Ansprüche aus der sanitätsdienstlichen Behandlung erkrankter oder verunfallter Angehöriger der Armee,
- 12.
- Ansprüche aus Vermietung, Verlust oder Beschädigung von Sanitätsmaterial oder sanitätsdienstlichen Einrichtungen,
- 13.
- Ansprüche von Angehörigen der Armee aus dem Verkauf und der Verwendung von Armeetieren sowie der Behandlung kranker oder verletzter Armeetiere,
- 14.
- Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Spezialmaterial sowie von permanenten Infrastrukturanlagen der Luftwaffe,
- 15.
- Abgabe von bundeseigenen Armeepferden für Sport, ausserdienstliche Tätigkeiten und besondere Veranstaltungen;
- e.
- das Bundesamt für Rüstung betreffend Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Objektmaterial und militärischen Immobilien, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist;
- f.
- das Bundesamt für Landestopografie betreffend Rechnungsstellung für Karten, die der Truppe leihweise abgegeben, aber nicht zurückgegeben wurden.
2 Bestehen gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen der Armee aus demselben Schadenereignis verschiedene Ersatzansprüche, so entscheidet eine Stelle gesamthaft. Die beteiligten Stellen einigen sich über die Zuständigkeit. 3 Im Zweifelsfall oder bei Uneinigkeit der beteiligten Stellen bezeichnet das VBS die für den erstinstanzlichen Entscheid zuständige Stelle. 4 Das Generalsekretariat VBS kann die Erledigung kleinerer Schadenfälle durch besondere Weisungen den Verwaltungseinheiten des VBS oder der Truppe übertragen.
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