Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen

vom 17. Januar 1923 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 10

Ver­fü­gun­gen der Auf­sichts­be­hör­de

 

1Ge­lingt ei­ne güt­li­che Ver­stän­di­gung nicht, so for­dert das Be­trei­bungs­amt oder die Be­hör­de, wel­che die Ei­ni­gungs­ver­hand­lun­gen lei­tet, die pfän­den­den Gläu­bi­ger, den Schuld­ner und die Mit­an­teil­ha­ber auf, ih­re An­trä­ge über die wei­te­ren Ver­wer­tungs­mass­nah­men in­nert zehn Ta­gen zu stel­len, und über­mit­telt nach Ab­lauf die­ser Frist die sämt­li­chen Be­trei­bungs­ak­ten der für das Ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 132 SchKG zu­stän­di­gen Auf­sichts­be­hör­de. Die­se kann noch­mals Ei­ni­gungs­ver­hand­lun­gen an­ord­nen.

2Die Auf­sichts­be­hör­de ver­fügt un­ter mög­lichs­ter Be­rück­sich­ti­gung der An­trä­ge der Be­tei­lig­ten, ob das ge­pfän­de­te An­teils­recht als sol­ches ver­stei­gert, oder ob die Auf­lö­sung der Ge­mein­schaft und Li­qui­da­ti­on des Ge­mein­schafts­ver­mö­gens nach den für die be­tref­fen­de Ge­mein­schaft gel­ten­den Vor­schrif­ten her­bei­ge­führt wer­den soll.

3Die Ver­stei­ge­rung soll in der Re­gel nur dann an­ge­ord­net wer­den, wenn der Wert des An­teils­rechts ge­stützt auf die im Pfän­dungs­ver­fah­ren oder beim Ei­ni­gungs­ver­such ge­mach­ten Er­he­bun­gen an­nä­hernd be­stimmt wer­den kann. Die Auf­sichts­be­hör­de ist be­rech­tigt, über die­sen Wert neue Er­he­bun­gen, ins­be­son­de­re die In­ven­ta­ri­sie­rung des Ge­mein­schafts­ver­mö­gens, an­zu­ord­nen.

4Den Gläu­bi­gern, wel­che die Auf­lö­sung der Ge­mein­schaft ver­lan­gen, ist ei­ne Frist zur Vor­schuss­leis­tung an­zu­set­zen mit der An­dro­hung, es wer­de an­dern­falls das An­teils­recht als sol­ches ver­stei­gert.1


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897).

BGE

85 III 73 () from 29. April 1959
Regeste: 1. Tragweite des Art. 117 Abs. 1 SchKG. Verwertungsbegehren eines der Pfändungsgruppe ungerechtfertigterweise, aber rechtskräftig angeschlossenen Gläubigers: Fortdauernde Wirkung dieses Begehrens für die andern Gläubiger der Gruppe, wenn jener Gläubiger erst nach Ablauf der Frist für das Verwertungsbegehren (Art. 116 SchKG) zu einer nachgehenden Gruppe versetzt wird (Erw. 3, a). 2. Bei Ungültigkeit des eigentlichen Verwertungsbegehrens kann der von einem Gläubiger der Gruppe gestellte Antrag auf bestimmte Art der Verwertung eines gepfändeten Erbanteils (Art. 10 VVAG) als Verwertungsbegehren, und zwar mit Wirkung für die ganze Gruppe, berücksichtigt werden (Erw. 3, b).

96 III 10 () from 28. Januar 1970
Regeste: Verwertung eines gepfändeten Erbteils (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff. VVAG). 1. Bestimmung des Verfahrens durch die Aufsichtsbehörde. Verhältnis zwischen Art. 132 SchKG und Art. 9 ff. VVAG. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 19 Abs. 1 SchKG). (Erw. 2). 2. Zweck der Vorschrift, dass die Versteigerung in der Regel nur angeordnet werden soll, wenn der Wert des Anteilsrechts annähernd bestimmt werden kann (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Umstände, die ein ungünstiges Ergebnis der Versteigerung erwarten lassen. (Erw. 3). 3. Verwertung auf dem Wege der Auflösung der Gemeinschaft, insbesondere der Erbteilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde (Art. 12 VVAG). Vorteile dieser Lösung. Pflicht der Gläubiger, die Kosten der hiefür nötigen Prozesse vorzuschiessen. Sind einzelne Gläubiger hiezu bereit, so ist auch den andern zuzumuten, das Ergebnis der Erbteilung abzuwarten. Bedeutung der Vorschrift, dass die Aufsichtsbehörde "nach Anhörung der Beteiligten" zu entscheiden hat (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Unmassgeblichkeit der Anträge von Beteiligten, die von der Behörde nur mangelhaft über die Sachlage unterrichtet wurden (Erw. 4). 4. Den Gläubigern den bestrittenen Anspruch des Schuldners auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr und in eigenem Namen anzubieten (Art. 13 VVAG, Art. 131 Abs. 2 SchKG), ist nicht zulässig, wenn das gepfändete Anteilsrecht ein solches an einer unstreitig noch nicht geteilten Erbschaft ist, an welcher der Schuldner unstreitig beteiligt ist. In solchen Fällen kann nur die zuständige Behörde (Art. 12 VVAG, Art. 609 ZGB) für den Schuldner handeln. Aus dem Ergebnis der von dieser Behörde zu führenden Prozesse sind die Auslagen und die Forderungen der Gläubiger, welche die Prozesskosten vorgeschossen haben (vgl. Ziff. 3 hievor), in entsprechender Anwendung von Art. 131 Abs. 2 Satz 2 SchKG vorweg zu decken. (Erw. 5). 5. Möglichkeit einer Einigung unter allen Beteiligten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VVAG oder eines Vergleichs zwischen der nach Art. 609 ZGB bei der Teilung mitwirkenden Behörde und den Miterben des Schuldners. Verantwortlichkeit der für den Schuldner handelnden vormundschaftlichen Organe bzw. der nach Art. 609 ZGB mitwirkenden Behörde. (Erw. 6).

105 III 56 () from 27. Februar 1979
Regeste: Art. 9 und 10 VVAG; 473 ZGB. 1. Sind neben dem Schuldner auch andere Teilhaber einer Gemeinschaft befugt, Beschwerde zu führen bzw. Rekurs zu erheben? Frage offen gelassen (E. 1). 2. Die in den Art. 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 VVAG vorgesehenen Massnahmen müssen nicht unbedingt durch das Betreibungsamt getroffen werden (E. 2a und b). 3. Die gemäss Art. 473 ZGB begründete gesetzliche Nutzniessung bildet an sich kein Hindernis der Erbteilung (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 2c).

135 III 179 (5A_399/2008) from 4. Dezember 2008
Regeste: Verwertung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen; Bestimmung der Art der Verwertung. In Art. 10 VVAG vorgesehene Verwertungsarten (E. 2.1). Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, welcher die Auflösung und Liquidation der Erbschaft und - mangels Kostenvorschusses der Gläubiger für das Teilungsverfahren - die Versteigerung des Anteilsrechts anordnet (E. 2.2- 2.4). Im Falle der Versteigerung hat der Ersteigerer des Erbschaftsanteils das Recht, die Teilung zu verlangen und den Liquidationserlös einzufordern (E. 2.5).

144 III 74 (5A_727/2017, 5A_728/2017) from 8. Januar 2018
Regeste: Art. 13, 17 und 132 SchKG; Art. 12 VVAG; Stellung des mit der Auflösung und Liquidation einer Gemeinschaft beauftragten Verwalters; auf die rechtliche Aufsicht gestützte Weisungen der Aufsichtsbehörde. Der Verwalter, den die Aufsichtsbehörde für die Auflösung und Liquidation eines Gemeinschaftsverhältnisses bezeichnet, ist ein ausserordentliches Vollstreckungsorgan und handelt an der Stelle des Betreibungsamtes (E. 4.1). Kraft ihrer Befugnis zur rechtlichen Aufsicht kann die Aufsichtsbehörde einem Vollstreckungsorgan eine allgemeine oder eine konkrete Weisung erteilen. Diese Weisung unterliegt keiner Beschwerde (E. 4.3).

 

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