Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen

vom 17. Januar 1923 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 14

Ver­wer­tung des Li­qui­da­ti­ons­er­geb­nis­ses

 

1Wird bei der Li­qui­da­ti­on des Ge­mein­schafts­ver­mö­gens der Wert des ge­pfän­de­ten An­teils nicht in Geld aus­ge­wie­sen, so ver­wer­tet das Be­trei­bungs­amt die auf den ge­pfän­de­ten An­teil zu­ge­teil­ten Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de oh­ne be­son­de­res Be­geh­ren der Gläu­bi­ger un­ver­züg­lich.

2Die ge­mä­ss Ar­ti­kel 131 Ab­satz 2 SchKG zur Gel­tend­ma­chung des An­spruchs auf Auf­lö­sung der Ge­mein­schaft er­mäch­tig­ten Gläu­bi­ger sind ver­pflich­tet, die­se Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de dem Be­trei­bungs­amt zur Ver­wer­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len; han­delt es sich um Geld, so kön­nen sie den zur De­ckung ih­rer Aus­la­gen und For­de­run­gen er­for­der­li­chen Be­trag zu­rück­be­hal­ten, ha­ben aber dem Be­trei­bungs­amt Ab­rech­nung zu er­tei­len und den Über­schuss an die­ses ab­zu­lie­fern.1

3Die Ver­wer­tung er­folgt un­ter Be­ob­ach­tung der Vor­schrif­ten der Ar­ti­kel 92, 119 Ab­satz 2, 122 Ab­satz 2, 125-131, 132aund 134-143b SchKG so­wie sinn­ge­mä­ss des Ar­ti­kels 15 Buch­sta­be a der Ver­ord­nung des BGer vom 23. April 19202über die Zwangs­ver­wer­tung von Grund­stücken. Die Ge­gen­stän­de sind vor der Ver­wer­tung zu schät­zen; die Schät­zung ist dem Schuld­ner und al­len Pfän­dungs­gläu­bi­gern mit­zu­tei­len.3


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897).
2 SR 281.42
3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897).

BGE

96 III 10 () from 28. Januar 1970
Regeste: Verwertung eines gepfändeten Erbteils (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff. VVAG). 1. Bestimmung des Verfahrens durch die Aufsichtsbehörde. Verhältnis zwischen Art. 132 SchKG und Art. 9 ff. VVAG. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 19 Abs. 1 SchKG). (Erw. 2). 2. Zweck der Vorschrift, dass die Versteigerung in der Regel nur angeordnet werden soll, wenn der Wert des Anteilsrechts annähernd bestimmt werden kann (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Umstände, die ein ungünstiges Ergebnis der Versteigerung erwarten lassen. (Erw. 3). 3. Verwertung auf dem Wege der Auflösung der Gemeinschaft, insbesondere der Erbteilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde (Art. 12 VVAG). Vorteile dieser Lösung. Pflicht der Gläubiger, die Kosten der hiefür nötigen Prozesse vorzuschiessen. Sind einzelne Gläubiger hiezu bereit, so ist auch den andern zuzumuten, das Ergebnis der Erbteilung abzuwarten. Bedeutung der Vorschrift, dass die Aufsichtsbehörde "nach Anhörung der Beteiligten" zu entscheiden hat (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Unmassgeblichkeit der Anträge von Beteiligten, die von der Behörde nur mangelhaft über die Sachlage unterrichtet wurden (Erw. 4). 4. Den Gläubigern den bestrittenen Anspruch des Schuldners auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr und in eigenem Namen anzubieten (Art. 13 VVAG, Art. 131 Abs. 2 SchKG), ist nicht zulässig, wenn das gepfändete Anteilsrecht ein solches an einer unstreitig noch nicht geteilten Erbschaft ist, an welcher der Schuldner unstreitig beteiligt ist. In solchen Fällen kann nur die zuständige Behörde (Art. 12 VVAG, Art. 609 ZGB) für den Schuldner handeln. Aus dem Ergebnis der von dieser Behörde zu führenden Prozesse sind die Auslagen und die Forderungen der Gläubiger, welche die Prozesskosten vorgeschossen haben (vgl. Ziff. 3 hievor), in entsprechender Anwendung von Art. 131 Abs. 2 Satz 2 SchKG vorweg zu decken. (Erw. 5). 5. Möglichkeit einer Einigung unter allen Beteiligten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VVAG oder eines Vergleichs zwischen der nach Art. 609 ZGB bei der Teilung mitwirkenden Behörde und den Miterben des Schuldners. Verantwortlichkeit der für den Schuldner handelnden vormundschaftlichen Organe bzw. der nach Art. 609 ZGB mitwirkenden Behörde. (Erw. 6).

 

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