Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen

vom 17. Januar 1923 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 2

Zu­stän­dig­keit

 

1Zu­stän­dig zur Pfän­dung des An­teils­rechts und des Er­tra­ges ist das Be­trei­bungs­amt des Wohn­orts des Schuld­ners, auch wenn sich das Ge­mein­schafts­ver­mö­gen oder Tei­le des­sel­ben (Grund­stücke oder Fahr­nis) in ei­nem an­dern Be­trei­bungs­kreis be­fin­den.

2Be­fin­det sich der Wohn­ort des Schuld­ners im Aus­land, so ist zur Pfän­dung des An­teils­rechts an ei­ner un­ver­teil­ten Erb­schaft und des Er­tra­ges dar­aus das Be­trei­bungs­amt am letz­ten Wohn­sitz des Erb­las­sers zu­stän­dig. Hat der Erb­las­ser kei­nen letz­ten Wohn­sitz in der Schweiz und be­steht ei­ne Zu­stän­dig­keit in der Schweiz nach Ar­ti­kel 87 des Bun­des­ge­set­zes vom 18. De­zem­ber 19871 über das In­ter­na­tio­na­le Pri­vat­recht, so ist je­des Be­trei­bungs­amt, in des­sen Be­trei­bungs­kreis sich Ver­mö­gens­wer­te be­fin­den, zu­stän­dig.2


1 SR 291
2 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Ju­ni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2643).

Court decisions

91 III 27 () from March 18, 1965
Regeste: Anfechtung des Arrestbefehls. Art. 279 Abs. 1 SchKG. Von Bundes wegen ist gegen die Verweigerung eines Arrestgesuches kein Rechtsmittel gegeben; es steht aber den Kantonen frei, für diesen Fall Rechtsmittel einzuräumen.

109 III 90 () from July 21, 1983
Regeste: Arrestierung eines Erbanteils - Arrestort. Wohnt der Schuldner nicht in der Schweiz oder hat er keinen festen Wohnsitz, so ist sein Anspruch auf den Liquidationsanteil an einer unverteilten Erbschaft am Betreibungsort der Erbengemeinschaft gemäss Art. 49 SchKG zu arrestieren, und zwar unabhängig davon, wo sich die einzelnen zur Erbschaft gehörenden Vermögensstücke befinden.

118 III 62 () from March 12, 1992
Regeste: Arrestierung eines Anteils an einer unverteilten Erbschaft; Arrestort. Der Anteil eines im Ausland wohnenden Schuldners an einer im Ausland gelegenen unverteilten Erbschaft kann in der Schweiz nicht mit Arrest belegt werden, auch wenn ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück in der Schweiz liegt.

 

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