Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögenvom 17. Januar 1923 (Stand am 1. Januar 2017) |
Art. 3
Reihenfolge der Pfändung Anteilsrechte sollen vor Vermögensstücken, die von Dritten angesprochen werden, im übrigen aber immer erst in letzter Linie und nur dann gepfändet werden, wenn die blosse Pfändung des auf den betriebenen Schuldner allfällig entfallenden Ertrages seines Anteils zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht genügt. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897). |