Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen

vom 17. Januar 1923 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 5

Voll­zug der Pfän­dung; Schät­zung

 

1Kommt es zur Pfän­dung ei­nes An­teils­rechts an ei­nem Ge­mein­schafts­ver­mö­gen, so sind in der Pfän­dungs­ur­kun­de die sämt­li­chen Mit­an­teil­ha­ber und ist auch die be­son­de­re Art des Ge­mein­schafts­ver­hält­nis­ses, in dem die­se ste­hen, vorzu­mer­ken. Der Schuld­ner ist zur Aus­kunft dar­über ver­pflich­tet. Die Be­stand­tei­le des Ge­mein­schafts­ver­mö­gens sind nicht ein­zeln auf­zu­füh­ren und zu schät­zen.

2Ge­hö­ren Grund­stücke zum Ge­mein­schafts­ver­mö­gen, so wird ei­ne Ver­fü­gungs­be­schrän­kung beim Grund­buch nicht an­ge­mel­det. Die An­wen­dung von Ar­ti­kel 98 Ab­sät­ze 1, 3 und 4 SchKG auf be­weg­li­che Sa­chen des Ge­mein­schafts­ver­mö­gens ist aus­ge­schlos­sen.

3Kann der Wert des An­teils­rechts oh­ne ein­ge­hen­de Er­he­bun­gen nicht er­mit­telt wer­den, so ge­nügt ei­ne Fest­stel­lung dar­über, ob nach Pfän­dung des An­teils­rechts die For­de­run­gen der pfän­den­den Gläu­bi­ger durch den Schät­zungs­wert al­ler ge­pfän­de­ten Ge­gen­stän­de ge­deckt er­schei­nen, oder ob die Pfän­dungs­ur­kun­de als pro­vi­so­ri­scher Ver­lust­schein zu be­trach­ten ist.

BGE

91 III 69 () from 8. September 1965
Regeste: Arrestierung und Pfändung des Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen. Art. 815 ZGB; Art. 97, 98, 104 und 132 SchKG; Art. 1, 13 und 68 VZG; Art. 5, 6 und 8 ff. VVAG. 1. Was kann als Anteil des Schuldners an einem Gemeinschaftsvermögen (hier: am unverteilt gebliebenen Rest einer Erbschaft) arrestiert und gepfändet werden? (Erw. 1 und 2). 2. Die Pfändung darf bei Zustimmung der Miterben auf den Anteil an einer der zwei die Erbschaft bildenden Liegenschaften beschränkt werden, wenn sich dabei eine genügende Deckung ergibt (Art. 97 Abs. 2 SchKG). (Erw. 3). 3. In der Regel ist das Anteilsrecht gemäss Art. 97 Abs 1 SchKG zu schätzen; nur in Ausnahmefällen darf davon gemäss Art. 5 Abs. 3 VVAG abgesehen werden. (Erw. 4, a). 4. Eigentümertitel, die auf der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft errichtet wurden, sind in analoger Anwendung von Art. 98 Abs. 1 SchKG und Art. 13 VZG vom Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen; die Spezialnorm des Art. 5 Abs. 2 VVAG gilt nicht für solche Titel. Diese fallen als effektive Grundpfandbelastung ausser Betracht, sofern nicht Rechte Dritter an ihnen bestehen. (Erw. 4, b, aa - cc).

118 III 62 () from 12. März 1992
Regeste: Arrestierung eines Anteils an einer unverteilten Erbschaft; Arrestort. Der Anteil eines im Ausland wohnenden Schuldners an einer im Ausland gelegenen unverteilten Erbschaft kann in der Schweiz nicht mit Arrest belegt werden, auch wenn ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück in der Schweiz liegt.

 

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