Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen

vom 17. Januar 1923 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 6

Wir­kung ge­gen­über den Mit­an­teil­ha­bern

 

1So­wohl die Pfän­dung des An­teils­rechts selbst als auch des pe­ri­odi­schen Er­tra­ges ist den sämt­li­chen Mit­an­teil­ha­bern mit­zu­tei­len, mit der Wei­sung, in Zu­kunft fäl­lig wer­den­de, auf den Schuld­ner ent­fal­len­de Er­träg­nis­se dem Be­trei­bungs­amt ab­zu­lie­fern, und mit der An­zei­ge, dass sie sämt­li­che für den Schuld­ner be­stimm­ten, die Ge­mein­schaft be­tref­fen­den Mit­tei­lun­gen in Zu­kunft dem Be­trei­bungs­amt zu ma­chen ha­ben und Ver­fü­gun­gen über die zur Ge­mein­schaft ge­hö­ren­den Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, für wel­che an sich die Zu­stim­mung des Schuld­ners er­for­der­lich wä­re, nur­mehr mit Zu­stim­mung des Be­trei­bungs­am­tes vor­neh­men dür­fen.

2Han­delt es sich um ei­ne un­ver­teil­te Erb­schaft, so kann zu­gleich, wenn ein ge­mein­sa­mer Ver­tre­ter der Er­ben­ge­mein­schaft nach Ar­ti­kel 602 ZGB1 noch nicht be­stellt ist, die Be­zeich­nung ei­nes sol­chen ver­langt wer­den, dem als­dann be­hufs Wah­rung der Rech­te der pfän­den­den Gläu­bi­ger die Pfän­dung an­zu­zei­gen ist.


1 SR 210

BGE

91 III 69 () from 8. September 1965
Regeste: Arrestierung und Pfändung des Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen. Art. 815 ZGB; Art. 97, 98, 104 und 132 SchKG; Art. 1, 13 und 68 VZG; Art. 5, 6 und 8 ff. VVAG. 1. Was kann als Anteil des Schuldners an einem Gemeinschaftsvermögen (hier: am unverteilt gebliebenen Rest einer Erbschaft) arrestiert und gepfändet werden? (Erw. 1 und 2). 2. Die Pfändung darf bei Zustimmung der Miterben auf den Anteil an einer der zwei die Erbschaft bildenden Liegenschaften beschränkt werden, wenn sich dabei eine genügende Deckung ergibt (Art. 97 Abs. 2 SchKG). (Erw. 3). 3. In der Regel ist das Anteilsrecht gemäss Art. 97 Abs 1 SchKG zu schätzen; nur in Ausnahmefällen darf davon gemäss Art. 5 Abs. 3 VVAG abgesehen werden. (Erw. 4, a). 4. Eigentümertitel, die auf der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft errichtet wurden, sind in analoger Anwendung von Art. 98 Abs. 1 SchKG und Art. 13 VZG vom Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen; die Spezialnorm des Art. 5 Abs. 2 VVAG gilt nicht für solche Titel. Diese fallen als effektive Grundpfandbelastung ausser Betracht, sofern nicht Rechte Dritter an ihnen bestehen. (Erw. 4, b, aa - cc).

130 III 652 () from 26. August 2004
Regeste: Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG); Verarrestierung und Pfändung eines Erbanteils des Schuldners (Art. 1, 6 und 12 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen; Art. 609 ZGB). Die Pfändung gestützt auf ein zu früh einlangendes Fortsetzungsbegehren ist nicht nichtig (E. 2.1). Der Erbanteil des Schuldners kann gepfändet werden, auch wenn der Schuldner und die Miterben behaupten, die seit der Verarrestierung durchgeführte Erbteilung habe für den Schuldner keinen Aktivwert ergeben. Die Betreibungsbehörden können nicht darüber entscheiden, ob dem Schuldner etwas aus der Erbteilung zustehe (E. 2.2 und 2.3).

 

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