Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögenvom 17. Januar 1923 (Stand am 1. Januar 2017) |
Art. 7
Kündigung einer Handelsgesellschaft Die Rechte auf Kündigung einer Kollektiv- und Kommanditgesellschaft gemäss Artikel 575 Absatz 2 OR2kann der Gläubiger erst ausüben, nachdem er das Verwertungsbegehren gestellt hat und die Verhandlungen vor dem Betreibungsamt oder der Aufsichtsbehörde gemäss den Artikeln 9 und 10 hiernach nicht zu einer Verständigung geführt haben. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897). BGE
102 III 33 () from 20. Januar 1976
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 316a ff. SchKG. 1. Legitimation des Schuldners zur Beschwerde. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ist grundsätzlich auch der Schuldner befugt, Verfügungen des Liquidators auf dem Beschwerdeweg anzufechten (Erw. 1). 2. Sinngemässe Anwendbarkeit des Art. 575 Abs. 1 OR (Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch die Konkursverwaltung) auf den Liquidationsvergleich. a) Sachliche Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. des Bundesgerichts als Rekursinstanz (Abgrenzung zwischen vollstreckungsrechtlichen und materiellen Fragen) (Erw. 3b). b) Da die Interessenlage für alle Beteiligten die gleiche ist wie beim Konkurs, ist Art. 575 Abs. 1 OR sinngemäss auch auf den Liquidationsvergleich anzuwenden (Erw. 4a). c) Der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses brauchen - wie im Falle des Konkurses - keine Einigungsverhandlungen im Sinne von Art. 9 VVAG voranzugehen (Erw. 5). |