Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögenvom 17. Januar 1923 (Stand am 1. Januar 2017)Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens. Abschlagsverteilungen 1Auch wenn Grundstücke zum Gemeinschaftsvermögen gehören, so gelten für die Stellung des Verwertungsbegehrens die für die Verwertung von beweglichen Vermögensstücken, Forderungen und andern Rechten aufgestellten Vorschriften des Artikels 116 SchKG.1 2Die nach der Pfändung des Liquidationsanteiles fällig werdenden, dem Schuldner zukommenden Erträgnisse des Gemeinschaftsvermögens können, selbst wenn sie in der Pfändungsurkunde nicht besonders erwähnt sind, den pfändenden Gläubigern auch ohne besonderes Verwertungsbegehren als Abschlagszahlung abgeliefert werden. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897). |