Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
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Art. 12 Allgemeine Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik
1 Abfälle sind stofflich oder energetisch zu verwerten, wenn eine Verwertung die Umwelt weniger belastet als:
2 Die Verwertung muss nach dem Stand der Technik erfolgen. |