Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
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Art. 14 Biogene Abfälle
1 Biogene Abfälle sind rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten, sofern:
2 Biogene Abfälle, die nicht nach Absatz 1 verwertet werden müssen, sind so weit wie möglich und sinnvoll rein energetisch zu verwerten oder in geeigneten Anlagen thermisch zu behandeln. Dabei ist deren Energiegehalt zu nutzen. |