Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(Abfallverordnung, VVEA)

vom 4. Dezember 2015 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 21 Leichtfraktion aus der Zerkleinerung metallhaltiger Abfälle

Aus der leich­tes­ten Frak­ti­on, die bei der Zer­klei­ne­rung von me­tall­hal­ti­gen Ab­fäl­len ent­steht (Leicht­frak­ti­on), sind Me­tall­stücke zu ent­fer­nen und stoff­lich zu ver­wer­ten.

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