Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
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Art. 27 Betrieb
1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen:
2 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden, müssen ein Betriebsreglement erstellen, das insbesondere die Anforderungen an den Betrieb der Anlagen konkretisiert. Sie unterbreiten das Reglement der Behörde zur Stellungnahme. 25 Die Berichtigung vom 19. Juli 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 20162629). 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801). |