Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
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Art. 6 Berichterstattung
1 Die Kantone erstellen jährlich öffentlich zugängliche Verzeichnisse mit den nachfolgenden Angaben und stellen diese dem BAFU zu:
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Abfallarten nach Anhang 1 den technischen Entwicklungen anpassen. 3 Die Kantone erstatten dem BAFU auf Verlangen Bericht über Betrieb und Zustand der Deponien auf ihrem Gebiet.10 Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801). 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3515). |