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Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)
vom 4. Dezember 2015 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 20Mineralische Abfälle aus dem Abbruch von Bauwerken
1 Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg, Strassenaufbruch, Mischabbruch und Ziegelbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu verwerten.
2 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf nicht verwertet werden.
3 Betonabbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen oder als Baustoff auf Deponien zu verwerten.