Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
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Art. 29 Errichtung 27
1 Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden. 2 Auf Deponien müssen die im Zwischenlager befindlichen Materialien die für den jeweiligen Deponietyp geltenden Anforderungen einhalten. 3 Die Zwischenlagerung von Abfällen muss getrennt von den abgelagerten Abfällen erfolgen. 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801). |