Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
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Art. 32 Betrieb
1 In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. 2 Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass:
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801). 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801). |