Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
|
Art. 4 Abfallplanung
1 Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere:
2 Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buchstaben c–e genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest. 3 Sie überprüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an. 4 Die Kantone übermitteln die Abfallplanung und die umfassenden Überarbeitungen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU). |