Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
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Art. 49 Siedlungsabfälle
1 Die Artikel 3 Buchstabe a und 13 Absatz 4 gelten ab dem 1. Januar 2019. 2 Bis zum 31. Dezember 2018 gelten als Siedlungsabfälle die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. |