Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
|
Art. 15 Phosphorreiche Abfälle
1 Aus kommunalem Abwasser, aus Klärschlamm zentraler Abwasserreinigungsanlagen oder aus der Asche aus der thermischen Behandlung von solchem Klärschlamm ist Phosphor zurückzugewinnen und stofflich zu verwerten. 2 In Tier- und Knochenmehl enthaltener Phosphor ist stofflich zu verwerten, soweit das Tier- und Knochenmehl nicht als Futtermittel verwendet wird. 3 Bei der Rückgewinnung von Phosphor aus Abfällen nach Absatz 1 oder 2 sind die in diesen Abfällen enthaltenen Schadstoffe nach dem Stand der Technik zu entfernen. Wird der zurückgewonnene Phosphor für die Herstellung eines Düngers verwendet, so müssen zudem die Anforderungen Anhang 2.6 Ziffer 2.2.4 ChemRRV17 erfüllt sein.18 18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4205). |