Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
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Art. 28 Überwachung und Behebung von Mängeln
1 Die Behörde kontrolliert regelmässig, ob eine Abfallanlage die Umweltvorschriften einhält. 2 Stellt sie Mängel fest, fordert sie die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage auf, diese innert angemessener Frist zu beheben. |