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Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(Abfallverordnung, VVEA)

Art. 12 Allgemeine Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik

1 Ab­fäl­le sind stoff­lich oder ener­ge­tisch zu ver­wer­ten, wenn ei­ne Ver­wer­tung die Um­welt we­ni­ger be­las­tet als:

a.
ei­ne an­de­re Ent­sor­gung; und
b.
die Her­stel­lung neu­er Pro­duk­te oder die Be­schaf­fung an­de­rer Brenn­stof­fe.

2 Die Ver­wer­tung muss nach dem Stand der Tech­nik er­fol­gen.