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Art. 14a Holzabfälle 16
1 Holzabfälle, welche die Anforderungen nach Anhang 7 Ziffer 1 erfüllen, dürfen für die stoffliche Verwertung in Holzwerkstoffen eingesetzt werden. 2 Holzabfälle, welche die Anforderungen nach Anhang 7 Ziffer 2 erfüllen, dürfen in Altholzfeuerungen thermisch verwertet werden. 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 778). |