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Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(Abfallverordnung, VVEA)

Art. 2 Geltungsbereich

Die­se Ver­ord­nung gilt für die Ver­mei­dung und Ent­sor­gung von Ab­fäl­len so­wie für das Er­rich­ten und Be­trei­ben von Ab­fallan­la­gen. Spe­zi­el­le Vor­schrif­ten zu ein­zel­nen Ab­fall­ar­ten in an­de­ren Ge­set­zen und Ver­ord­nun­gen des Bun­des blei­ben vor­be­hal­ten.