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Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(Abfallverordnung, VVEA)

Art. 20 Mineralische Abfälle aus dem Abbruch von Bauwerken

1 Aus­bau­as­phalt mit ei­nem Ge­halt bis zu 250 mg PAK pro kg, Stras­sen­auf­bruch, Mischab­bruch und Zie­gel­bruch ist mög­lichst voll­stän­dig als Roh­stoff für die Her­stel­lung von Bau­stof­fen zu ver­wer­ten.

2 Aus­bau­as­phalt mit ei­nem Ge­halt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf nicht ver­wer­tet wer­den.

3 Be­to­nab­bruch ist mög­lichst voll­stän­dig als Roh­stoff für die Her­stel­lung von Bau­stof­fen oder als Bau­stoff auf De­po­ni­en zu ver­wer­ten.