|
Art. 36 Standort und Bauwerk von Deponien
1 Für den Standort und das Bauwerk von Deponien gelten die Anforderungen nach Anhang 2. 2 Deponien des Typs E dürfen nicht unterirdisch errichtet werden. Andere Deponien dürfen mit Zustimmung des BAFU unterirdisch errichtet werden, wenn:
3 Sofern eine Umlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zulässig ist, muss:
|