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Art. 40 Betriebsbewilligung
1 Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn:
2 Sie prüft die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe a anhand einer Dokumentation des Gesuchstellers und mittels einer Kontrolle des Deponiebauwerks vor Ort. 3 Die Behörde legt in der Betriebsbewilligung fest:
4 Die Behörde befristet die Betriebsbewilligung auf höchstens fünf Jahre. |