Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(Abfallverordnung, VVEA)


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Art. 42 Abschlussprojekt

1 Die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber ei­ner De­po­nie oder ei­nes Kom­par­ti­ments reicht der kan­to­na­len Be­hör­de frü­he­s­tens drei Jah­re und spä­tes­tens sechs Mo­na­te vor dem En­de der Ab­la­ge­rung ein Pro­jekt zur Aus­füh­rung der not­wen­di­gen Ab­schluss­ar­bei­ten zur Ge­neh­mi­gung ein.

2 Die kan­to­na­le Be­hör­de ge­neh­migt das Pro­jekt, wenn:

a.
es den An­for­de­run­gen ge­mä­ss An­hang 2 Zif­fer 2.5 an den Ober­flä­chen­ab­schluss ge­nügt;
b.
si­cher­ge­stellt ist, dass die An­for­de­run­gen an die An­la­gen ge­mä­ss An­hang 2 Zif­fer 2.1–2.4 wäh­rend der ge­sam­ten Nach­sor­ge­pha­se er­füllt wer­den;
c.
es die nach Ar­ti­kel 53 Ab­satz 4 ge­ge­be­nen­falls not­wen­di­gen Mass­nah­men zur Ver­hin­de­rung mög­li­cher schäd­li­cher oder läs­ti­ger Ein­wir­kun­gen der De­po­nie auf die Um­welt vor­sieht.

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