Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(Abfallverordnung, VVEA)


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Art. 5 Koordination mit der Raumplanung

1 Die Kan­to­ne be­rück­sich­ti­gen die raum­wirk­sa­men Er­geb­nis­se der Ab­fall­pla­nung in ih­rer Richt­pla­nung.

2 Sie wei­sen die in der De­po­nie­pla­nung vor­ge­se­he­nen Stand­orte von De­po­ni­en in ih­ren Richt­plä­nen aus und sor­gen für die Aus­schei­dung der er­for­der­li­chen Nut­zungs­zo­nen.

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