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Art. 35 Typen von Deponien
1 Es dürfen folgende Typen von Deponien errichtet und betrieben werden:
2 Deponien dürfen Kompartimente verschiedener Typen gemäss Absatz 1 enthalten. 3 Bestehen Deponien aus mehreren Kompartimenten, so gelten für jedes Kompartiment die für den jeweiligen Typ massgeblichen Anforderungen. BGE
148 II 387 (1C_177/2021) from 10. März 2022
Regeste: Art. 30e, 58 USG; Art. 26, 27 BV; Enteignung für eine Deponie. Verhältnis von Art. 58 Abs. 1 USG zum kantonalen Enteignungsrecht (E. 3.1). Bedürfnisklausel bei der Bewilligungspflicht für Deponien gemäss Art. 30e Abs. 2 USG (E. 3.2.3). Art. 58 Abs. 1 USG gewährt das Enteignungsrecht für alle Deponien, die den Anforderungen der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) entsprechen, bei ausgewiesenem Bedarf an der Deponie im Einzelfall (E. 3.2.5). |