Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(Abfallverordnung, VVEA)


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Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen

1 Bei Bau­ar­bei­ten muss die Bau­herr­schaft der für die Bau­be­wil­li­gung zu­stän­di­gen Be­hör­de im Rah­men des Bau­be­wil­li­gungs­ge­suchs An­ga­ben über die Art, Qua­li­tät und Men­ge der an­fal­len­den Ab­fäl­le und über die vor­ge­se­he­ne Ent­sor­gung ma­chen, wenn:

a.
vor­aus­sicht­lich mehr als 200 m3 Bau­ab­fäl­le an­fal­len; oder
b.
Bau­ab­fäl­le mit um­welt- oder ge­sund­heits­ge­fähr­den­den Stof­fen wie po­ly­chlo­rier­te Bi­phe­ny­le (PCB), po­ly­cy­cli­sche aro­ma­ti­sche Koh­len­was­ser­stof­fe (PAK), Blei oder As­best zu er­war­ten sind.

2 So­fern die Bau­herr­schaft ein Ent­sor­gungs­kon­zept nach Ab­satz 1 er­stellt hat, muss sie der für die Bau­be­wil­li­gung zu­stän­di­gen Be­hör­de auf de­ren Ver­lan­gen nach Ab­schluss der Bau­ar­bei­ten nach­wei­sen, dass die an­ge­fal­le­nen Ab­fäl­le ent­spre­chend den Vor­ga­ben der Be­hör­de ent­sorgt wur­den.

BGE

148 II 155 (1C_556/2020) from 25. November 2021
Regeste: Art. 7 Abs. 6 und 6bis, Art. 30 und 32c USG; Art. 2 und 5 AltlV; Art. 19 VVEA; Kataster der belasteten Standorte (KbS); Ablagerungsstandort. Eintragung von Ablagerungsstandorten in den KbS; Abgrenzung zwischen der Ablagerung von Abfällen und ihrer Verwertung als Baustoff (E. 4): Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung (E. 4.1 und 4.2). Abfallrechtliche Neuregelung der Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial (E. 4.3 und 4.4) und Auswirkung auf die Abgrenzung zwischen Ablagerung und Verwertung bei Auffüllungen im Untergrund: Ein Ablagerungsstandort liegt vor, wenn die Verwendung der Abfälle für die Auffüllung aus heutiger Sicht nicht zulässig wäre (E. 4.5). Ausnahme vom Katastereintrag bei Bagatellfällen (E. 5). Voraussetzungen für die Annahme eines Bagatellfalls bei Abfallablagerungen (E. 5.4).

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