Art. 32 Betrieb
1 In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. 2 Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass: - a.39
- von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung mindestens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen;
- b.
- halogenierte organische Verbindungen bei der Behandlung möglichst vollständig zersetzt und nur minimal neu gebildet werden;
- c.40
- Sonderabfälle, die mehr als ein Gewichtsprozent organisch gebundene Halogene enthalten, bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden; die Behörde kann andere Mindesttemperaturen und Verweilzeiten zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass dadurch nicht mehr Verbrennungsrückstände entstehen und diese keine höheren Gehalte an organischen Schadstoffen wie PAK, PCDD, PCDF, PCB enthalten;
- d.41
- flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C und infektiöse Sonderabfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden;
- e.
- die Schlacke höchstens zwei Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemessen als gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), enthält;
- f.
- im Falle einer Betriebsstörung alle Abfälle, die sich im Raum der thermischen Behandlung befinden, fertig behandelt werden;
- g.
- bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, Metalle aus der Filterasche zurückgewonnen werden.
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161). 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801). 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
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