Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(Abfallverordnung, VVEA)


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Art. 4 Abfallplanung

1 Die Kan­to­ne er­stel­len für ihr Ge­biet ei­ne Ab­fall­pla­nung. Sie um­fasst ins­be­son­de­re:

a.
die Mass­nah­men zur Ver­mei­dung von Ab­fäl­len;
b.
die Mass­nah­men zur Ver­wer­tung von Ab­fäl­len;
c.
den Be­darf an An­la­gen zur Ent­sor­gung von Sied­lungs­ab­fäl­len und an­de­ren Ab­fäl­len, de­ren Ent­sor­gung den Kan­to­nen über­tra­gen ist;
d.
den Be­darf an De­po­nie­vo­lu­men und die Stand­orte von De­po­ni­en (De­po­nie­pla­nung);
e.
die not­wen­di­gen Ein­zugs­ge­bie­te;
f.9
die Mass­nah­men zur Nut­zung des Ener­gie­ge­halts der Ab­fäl­le aus de­ren ther­mi­scher Be­hand­lung.

2 Die Kan­to­ne ar­bei­ten bei der Ab­fall­pla­nung ins­be­son­de­re in den in Ab­satz 1 Buch­sta­ben c–f ge­nann­ten Be­rei­chen zu­sam­men und le­gen da­für nö­ti­gen­falls kan­tons­über­grei­fen­de Pla­nungs­re­gio­nen fest.10

3 Sie über­prü­fen die Ab­fall­pla­nung al­le fünf Jah­re und pas­sen sie wenn nö­tig an.

4 Die Kan­to­ne über­mit­teln die Ab­fall­pla­nung und die um­fas­sen­den Über­ar­bei­tun­gen dem Bun­des­amt für Um­welt (BA­FU).

9 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 23. Fe­br. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Fe­br. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).

BGE

147 I 433 (1C_644/2019, 1C_648/2019) from 4. Februar 2021
Regeste: Art. 29 Abs. 2 und Art. 50 BV, Art. 85 und 95 KV/ZH, Art. 4 und 9 f. RPG, Art. 31 Abs. 1 USG, Art. 4 f. VVEA, § 23 f. und 35 AbfG/ZH; Abfall- und Deponieplanung; Festsetzung der Deponiestandorte im Richtplan; Mitwirkung der Gemeinden und der Zweckverbände im Richtplanungsverfahren. Die Abfallplanung der Kantone (Art. 31 Abs. 1 USG) umfasst insbesondere den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung). Die Kantone weisen die Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen (Art. 5 Abs. 2 VVEA). Die Gemeinden sind vor der Festsetzung von Deponiestandorten anzuhören (E. 3). Zürcher Gemeinden sind sowohl im Bereich des Bau- und Planungsrechts als auch in Bezug auf den Vollzug des kantonalen Abfallrechts autonom. Das Gleiche gilt für Zweckverbände, die im Abfallwesen unmittelbar die kommunale Aufgabe erfüllen, das Abfallrecht zu vollziehen (E. 4). Die Gemeinden haben Anspruch auf Anhörung und Mitwirkung im Richtplanungsverfahren (E. 5.1). Der Kantonsrat verletzte das Mitwirkungsrecht der Gemeinde, indem er sich mit ihren Einwendungen zum geplanten Deponiestandort nicht auseinandersetzte (E. 5.2.3). Ausserdem verletzte er das Mitwirkungsrecht der Gemeinden und Zweckverbände, indem er eine gewichtige Änderung in der Richt- und Abfallplanung vollzog, ohne sie dazu anzuhören (E. 5.3.3).

148 II 387 (1C_177/2021) from 10. März 2022
Regeste: Art. 30e, 58 USG; Art. 26, 27 BV; Enteignung für eine Deponie. Verhältnis von Art. 58 Abs. 1 USG zum kantonalen Enteignungsrecht (E. 3.1). Bedürfnisklausel bei der Bewilligungspflicht für Deponien gemäss Art. 30e Abs. 2 USG (E. 3.2.3). Art. 58 Abs. 1 USG gewährt das Enteignungsrecht für alle Deponien, die den Anforderungen der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) entsprechen, bei ausgewiesenem Bedarf an der Deponie im Einzelfall (E. 3.2.5).

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