Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(Abfallverordnung, VVEA)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 5 Koordination mit der Raumplanung

1 Die Kan­to­ne be­rück­sich­ti­gen die raum­wirk­sa­men Er­geb­nis­se der Ab­fall­pla­nung in ih­rer Richt­pla­nung.

2 Sie wei­sen die in der De­po­nie­pla­nung vor­ge­se­he­nen Stand­orte von De­po­ni­en in ih­ren Richt­plä­nen aus und sor­gen für die Aus­schei­dung der er­for­der­li­chen Nut­zungs­zo­nen.

BGE

147 I 433 (1C_644/2019, 1C_648/2019) from 4. Februar 2021
Regeste: Art. 29 Abs. 2 und Art. 50 BV, Art. 85 und 95 KV/ZH, Art. 4 und 9 f. RPG, Art. 31 Abs. 1 USG, Art. 4 f. VVEA, § 23 f. und 35 AbfG/ZH; Abfall- und Deponieplanung; Festsetzung der Deponiestandorte im Richtplan; Mitwirkung der Gemeinden und der Zweckverbände im Richtplanungsverfahren. Die Abfallplanung der Kantone (Art. 31 Abs. 1 USG) umfasst insbesondere den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung). Die Kantone weisen die Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen (Art. 5 Abs. 2 VVEA). Die Gemeinden sind vor der Festsetzung von Deponiestandorten anzuhören (E. 3). Zürcher Gemeinden sind sowohl im Bereich des Bau- und Planungsrechts als auch in Bezug auf den Vollzug des kantonalen Abfallrechts autonom. Das Gleiche gilt für Zweckverbände, die im Abfallwesen unmittelbar die kommunale Aufgabe erfüllen, das Abfallrecht zu vollziehen (E. 4). Die Gemeinden haben Anspruch auf Anhörung und Mitwirkung im Richtplanungsverfahren (E. 5.1). Der Kantonsrat verletzte das Mitwirkungsrecht der Gemeinde, indem er sich mit ihren Einwendungen zum geplanten Deponiestandort nicht auseinandersetzte (E. 5.2.3). Ausserdem verletzte er das Mitwirkungsrecht der Gemeinden und Zweckverbände, indem er eine gewichtige Änderung in der Richt- und Abfallplanung vollzog, ohne sie dazu anzuhören (E. 5.3.3).

148 II 387 (1C_177/2021) from 10. März 2022
Regeste: Art. 30e, 58 USG; Art. 26, 27 BV; Enteignung für eine Deponie. Verhältnis von Art. 58 Abs. 1 USG zum kantonalen Enteignungsrecht (E. 3.1). Bedürfnisklausel bei der Bewilligungspflicht für Deponien gemäss Art. 30e Abs. 2 USG (E. 3.2.3). Art. 58 Abs. 1 USG gewährt das Enteignungsrecht für alle Deponien, die den Anforderungen der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) entsprechen, bei ausgewiesenem Bedarf an der Deponie im Einzelfall (E. 3.2.5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden