Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

vom 2. April 1908 (Stand am 1. Januar 2011)


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Art. 21

d. Ver­trags­ver­hält­nis nach ein­ge­tre­te­nem Ver­zu­ge

 

1Wird die rück­stän­di­ge Prä­mie nicht bin­nen zwei Mo­na­ten nach Ab­lauf der in Ar­ti­kel 20 die­ses Ge­set­zes fest­ge­setz­ten Frist recht­lich ein­ge­for­dert, so wird an­ge­nom­men, dass der Ver­si­che­rer, un­ter Ver­zicht auf die Be­zah­lung der rück­stän­di­gen Prä­mie, vom Ver­tra­ge zu­rück­tritt.

2Wird die Prä­mie vom Ver­si­che­rer ein­ge­for­dert oder nach­träg­lich an­ge­nom­men, so lebt sei­ne Haf­tung mit dem Zeit­punk­te, in dem die rück­stän­di­ge Prä­mie samt Zin­sen und Kos­ten be­zahlt wird, wie­der auf.

BGE

103 II 204 () from 30. Juni 1977
Regeste: Art. 20, Art. 21 VVG. Teilweises Ausbleiben der Bezahlung einer Versicherungsprämie. Für den nachfolgenden Zeitabschnitt bezahlte Prämie. Zahlungsaufforderung durch den Versicherer mit der Androhung, dass die Haftung zu ruhen beginnen würde, wenn die frühere, unbezahlte Prämie nicht binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, beglichen werden sollte. Die Sistierung trifft die Leistungspflicht des Versicherers als solche: Weder die Fälligkeit noch die Zahlung einer späteren Prämie haben zur Folge, dass die Haftung des Versicherers wieder auflebt (Erw. 4 und Erw. 5a, b); dies gilt auch dann, wenn die mit der Androhung der Säumnisfolgen verbundene Mahnung nach Zahlung einer später fällig gewordenen Prämie zugestellt wird (Erw. 5c).

128 III 186 () from 25. April 2002
Regeste: Anforderungen an den Inhalt der Mahnung gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG. Das in Art. 20 Abs. 1 VVG vorgesehene Mahnschreiben, mit dem der Versicherer den Schuldner auffordert, die verfallene Prämie innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen, muss alle Säumnisfolgen nennen, mithin nicht nur das Ruhen der Leistungspflicht des Versicherers nach Art. 20 Abs. 3 VVG, sondern auch das Recht des Versicherers, vom Vertrag zurückzutreten, beziehungsweise die Vermutung des Rücktritts gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG (E. 2).

138 III 2 (4A_416/2011) from 30. Januar 2012
Regeste: a Art. 7 ZPO; Art. 74 Abs. 2 lit. b und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 2 Abs. 2 lit. b des kantonalzürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG. Da das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO beurteilt, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen dessen Entscheide nach Art. 74 Abs. 2 lit. b und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG zulässig, auch wenn der Streitwert Fr. 30'000.- nicht erreicht (E. 1).

 

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