Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

vom 2. April 1908 (Stand am 1. Januar 2011)


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Art. 38

An­zei­ge­pflicht nach Ein­tritt des be­fürch­te­ten Er­eig­nis­ses

 

1Ist das be­fürch­te­te Er­eig­nis ein­ge­tre­ten, so muss der An­spruchs­be­rech­tig­te, so­bald er von die­sem Er­eig­nis­se und sei­nem An­spru­che aus der Ver­si­che­rung Kennt­nis er­langt, den Ver­si­che­rer be­nach­rich­ti­gen. Der Ver­trag kann ver­fü­gen, dass die An­zei­ge schrift­lich er­stat­tet wer­den muss.

2Hat der An­spruchs­be­rech­tig­te die An­zei­ge­pflicht schuld­haf­ter­wei­se ver­letzt, so ist der Ver­si­che­rer be­fugt, die Ent­schä­di­gung um den Be­trag zu kür­zen, um den sie sich bei recht­zei­ti­ger An­zei­ge ge­min­dert ha­ben wür­de.

3Der Ver­si­che­rer ist an den Ver­trag nicht ge­bun­den, wenn der An­spruchs­be­rech­tig­te die un­ver­züg­li­che An­zei­ge in der Ab­sicht un­ter­las­sen hat, den Ver­si­che­rer an der recht­zei­ti­gen Fest­stel­lung der Um­stän­de, un­ter de­nen das be­fürch­te­te Er­eig­nis ein­ge­tre­ten ist, zu hin­dern.

BGE

115 II 88 () from 9. Januar 1989
Regeste: Versicherungsvertrag; Anzeigepflicht (Art. 38 Abs. 1 und 45 Abs. 1 VVG). 1. Schreiben die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, dass Unfälle, für die eine Entschädigung beansprucht wird, innert 30 Tagen der Versicherungsgesellschaft zu melden sind, ansonst die Leistungspflicht der Gesellschaft entfällt, so beginnt die Frist für die Erstattung der Anzeige nicht erst dann zu laufen, wenn sich der Anspruchsberechtigte dazu entschliesst, eine Entschädigung zu beanspruchen (E. 3). 2. Die Verspätung der Anzeige ist dann nach den Umständen unverschuldet und die Anspruchsverwirkung tritt nicht ein, wenn der Anspruchsberechtigte aus objektiven, von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, seine Anzeige rechtzeitig zu erstatten (E. 4).

118 II 447 () from 22. Oktober 1992
Regeste: Art. 48 und Art. 50 OG; Art. 46 Abs. 1 VVG. Versicherungsvertrag gegen Unfall; Verjährung des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität. 1. Der Entscheid, der die Verjährungseinrede verwirft, stellt einen Zwischenentscheid (Art. 50 OG), derjenige, welche sie gutheisst, einen Endentscheid dar (Art. 48 OG) (E. 1a und E. 1b). 2. Die Verjährung ist eine Frage des materiellen Bundesrechts und nicht des Verfahrensrechts; wird die Einrede der Verjährung gutgeheissen, so führt dies zur Abweisung der Klage in der Sache (E. 1b/bb). 3. Beginn der Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG für Leistungen bei Invalidität; Zusammenfassung von Rechtsprechung und Lehre (E. 2a). 4. Für Ansprüche bei Invalidität beginnt die Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG nicht am Tag des Unfalls, sondern vom Zeitpunkt an zu laufen, an dem die Invalidität als sicher angenommen werden kann (Änderung der Rechtsprechung). Nicht von Bedeutung ist hingegen der Zeitpunkt, an dem der Versicherte von seiner Invalidität Kenntnis erhalten hat. 5. Voraussetzungen, unter denen der Rückfall oder Spätfolgen eine neue Verjährungsfrist auslösen (E. 4).

122 III 118 () from 7. März 1996
Regeste: Art. 6 VVG; Auslegung vorformulierter Bestimmungen eines Versicherungsvertrags. Das Antragsformular kann Bestandteil des Versicherungsvertrags werden (E. 2b). Wird in diesem Formular auf die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Vertragsschluss hingewiesen und enthalten die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine Klausel, welche die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht von während des laufenden Vertrages veränderten Gefahrstatsachen mit Art. 6 VVG vergleichbar regelt, kann nur eine klar verfasste Vertragsbestimmung die Folgen der Verletzung der anfänglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer nachträglich mildern (E. 2c/aa). Äussert sich eine Norm der AVB zur Verletzung der Anzeigepflicht, ist anhand ihres Inhalts und ihrer systematischen Stellung im Regelwerk zu prüfen, ob damit die Anzeigepflicht von Gefahrstatsachen bei Abschluss des Vertrages oder danach geregelt wurde (E. 2c). Bundesrecht ist verletzt, wenn für die Auslegung von AVB direkt die auf Zweifelsfälle zugeschnittene Unklarheitsregel herangezogen wird (E. 2d).

 

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