Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

vom 2. April 1908 (Stand am 1. Januar 2011)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 53

Dop­pel­ver­si­che­rung

 

1Wird das­sel­be In­ter­es­se ge­gen die­sel­be Ge­fahr und für die­sel­be Zeit bei mehr als ei­nem Ver­si­che­rer der­ge­stalt ver­si­chert, dass die Ver­si­che­rungs­s­um­men zu­sam­men den Ver­si­che­rungs­wert über­stei­gen (Dop­pel­ver­si­che­rung), so ist der Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­pflich­tet, hier­von al­len Ver­si­che­rern oh­ne Ver­zug schrift­lich Kennt­nis zu ge­ben.

2Hat der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­se An­zei­ge ab­sicht­lich un­ter­las­sen oder die Dop­pel­ver­si­che­rung in der Ab­sicht ab­ge­schlos­sen, sich dar­aus einen rechts­wid­ri­gen Ver­mö­gens­vor­teil zu ver­schaf­fen, so sind die Ver­si­che­rer ge­gen­über dem Ver­si­che­rungs­neh­mer an den Ver­trag nicht ge­bun­den.

3Je­der Ver­si­che­rer hat auf die gan­ze ver­ein­bar­te Ge­gen­leis­tung An­spruch.

BGE

120 V 15 () from 12. Januar 1994
Regeste: Art. 73 BVG. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG ist auch dann gegeben, wenn zwei Vorsorgeeinrichtungen am Recht stehen und der Streit ein konkretes Vorsorgeverhältnis zum Gegenstand hat (Erw. 1b). Art. 10 BVG. Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses in der beruflichen Vorsorge (Erw. 2a). Art. 46 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2. Das BVG schliesst echte Doppelversicherungen aus (Erw. 3). Art. 10 Abs. 3 BVG. Analoge Anwendung dieser Bestimmung, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt und es sich nicht um den Fall einer unechten Doppelversicherung (Art. 46 BVG) handelt (Erw. 4).

128 V 243 () from 28. Juni 2002
Regeste: Art. 26 und 34 BVG; Art. 24 und 27 BVV 2; Art. 71 Abs. 1 VVG: Koordination von BVG-Leistungen im Invaliditätsfall mit Leistungen einer kollektiven Verdienstausfallversicherung für den Krankheitsfall. - Eine Statutenbestimmung der Vorsorgeeinrichtung, welche für den Fall des Zusammentreffens mit Leistungen des Arbeitgebers resp. einer Kranken- oder Unfallversicherung, an deren Prämienzahlung der Arbeitgeber beteiligt ist, unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einer Leistungsreduktion vorsieht, ist nur im Bereich der weitergehenden Vorsorge wirksam. - Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist, um sowohl eine Entschädigungslücke als auch eine Überversicherung zu vermeiden, Art. 71 Abs. 1 VVG analog anzuwenden, wenn es sich bei der Privatversicherung, deren Leistungen mit jenen der Vorsorgeeinrichtung zusammenfallen, um eine Schadensversicherung handelt und ihre allgemeinen Bedingungen ebenfalls die Möglichkeit vorsehen, die Leistungen im Hinblick auf die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu kürzen.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden